Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

Mit der Auftragserteilung gleichgültig in welcher Form diese erfolgt, erkennt der Besteller unsere Geschäftsbeziehungen an.

1. Gegenstand

1.1 Sämtliche Ausführungs- und Unterstützungsleistungen sowie sonstige Dienstleistungen, im Rahmen von Dienst- und Handwerksverträgen im kaufmännischen Geschäftsverkehr, liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde.

1.2 Diese Bedingungen gelten für alle Geschäfte, welche die FOCUS – Passivhaus GmbH als Käufer oder Auftraggeber (AG) eingeht. Diese Bedingungen sind auch für spätere Geschäftsfälle zwischen den Vertragspartnern wirksam, auch wenn sich das Unternehmen FOCUS – Passivhaus GmbH nicht ausdrücklich darauf beruft oder vom Geschäftspartner nicht explizit widersprochen wird, wobei ein lediglicher Hinweis des Geschäftspartners auf eigene Bedingungen keinen expliziten Widerspruch bedeutet. Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art immer, des Geschäftspartners werden von uns nicht akzeptiert, außer sie werden im Einzelfall durch die Unterschrift der Geschäftsleitung ausdrücklich anerkannt. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge: Allfällige Sondervereinbarung, soweit diese durch die Unterschrift der Geschäftsleitung bestätigt sind; unsere schriftliche Auftragsbestätigung; Anbot mit Leistungsverzeichnis und darin enthaltenen technische Normen; diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die Wirksamkeit dieser Vertragsbestandteile wird auch für allfällige Zusatzaufträge vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers (AN) – auch wenn diese gegenteilige Bestimmungen enthalten – haben für dieses Vertragsverhältnis keine Wirksamkeit. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn sie auf Lieferscheinen, Fakturen, etc. aufgedruckt sind und diesen Aufdrucken nicht widersprochen wird. Telefonische und mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer verbindlichen Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung von FOCUS – Passivhaus GmbH. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht sonstige Vereinbarungen, die schriftlich bestätigt, zum Vertragsgegenstand wurden.

1.3 Zahlungsbedingungen des Auftraggebers gelten für uns nur, wenn wir diese schriftlich anerkennen, wie vorbenannt (siehe 1.2).

2. Angebot

2.1 Der Kunde wird das Ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die Geschäftsleitung der Firma FOCUS – Passivhaus GmbH, Dritten zugänglich machen.

2.2 Die Kalkulation, das Angebot und alle hierfür erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses werden nicht vergütet. Besondere Ausarbeitungen werden dem Bieter nur dann zurückgegeben, wenn dies vor Ablauf der Angebotsfrist schriftlich begehrt wird, ansonsten gehen sie entschädigungslos in das Eigentum des AG´s über. Sämtliche Einheitspreise sind, bis zur endgültigen Baufertigstellung als Festpreise anzubieten. Der AG behält sich eine Vergabe von nur Teilen der angebotenen Leistung an den Bieter vor. Eine Abgeltung eines Nachteiles zufolge Minderung oder Endfalles von Leistungen erfolgt nicht. Der Bieter ist verpflichtet, sich volle Klarheit über alle für die Auftragsabwicklung und Preisbildung maßgeblichen Umstände und Unterlagen (wie z. B. Pläne, Leistungsverzeichnisse, technische Beschreibungen und Auflagen, örtliche Umstände auf und neben der Baustelle, Bodenverhältnisse, Lage von unterirdischen Einbauten, Verbauung der Nachbargrundstücke, Baubewilligung und baubehördliche Auflagen, Verkehrsverhältnisse, Zufahrtsmöglichkeiten, insbesondere Nutzung von öffentlichem Gut, Werkstofflagerung, erforderliche Genehmigungen für die Ausführung seiner Werkleistung, Leistungsumfang anderer Bieter und von diesem verwendete Materialien, etc) zu verschaffen. Kommt der Bieter dieser Verpflichtung nicht nach , können gegenüber dem AG daraus keinerlei Ansprüche abgeleitet werden. Mit den im LV enthaltenen Angaben über die jeweiligen Leistungen (Bauteil, Ausführung, Bauart, Baustoff, Abmessungen etc.) gelten auch der Herstellungsvorgang und -ablauf bis zur fertigen Leistung unter Zugrundelegung der anerkannten Regeln der Technik, der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und der Ausführungsbestimmungen der im Ö-Normverzeichnis enthaltenen Normen als beschrieben. Sämtliche in den Normen enthaltenden Beschreibungen über Ausführung, Nebenleistung, Bauhilfsstoffe, Aufmass und Abrechnung, etc. werden in den Texten des LV in der Regel nicht mehr angeführt. Die Baustelleneinrichtung sowie die Baustellengemeinkosten sind in die Einheitspreise eingerechnet.

2.3 Art der Dienstleistung, Leistungsumfang Unsere Leistung erfolgt ausschließlich zur Unterstützung des Kunden in einem Vorhaben das der Kunden in alleiniger Verantwortung durchführt und übernimmt im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung die Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis.

2.4 Die Leistung wird entsprechend den Vertragsbedingungen, der Bau- und Ausstattungs-beschreibung und den anerkannten Regeln der Technik erbracht. Dies gilt auch der von uns eingesetzten Technik für die Zugrundelegung der von uns erbrachten Leistung nach Energieeinsparverordnung 2009, sowie nach den einzuhaltenden DIN – Normen. Nachfolgend nach Verabschiedung der Energieeinsparverordnung 2012, sowie nach den einzuhaltenden DIN – Normen.

3. Prüfung der Transportmöglichkeiten

3.1 Die Einbringungsmöglichkeit aller Geräte- und Anlagenteile ist vom Bieter auf seine Kosten bereits bei der Angebotslegung und auf der Baustelle zu überprüfen, ein allenfalls zusätzlicher Platzbedarf für Transportmittel und Verpackung ist zu beachten. Wenn nicht anders angegeben, umfassen alle beschriebenen Leistungen auch das Liefern der dazugehörenden Stoffe und Erzeugnisse einschließlich Abladen, Lagern und Fördern bis zur Einbaustelle.

3.2 Arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen: Der AN ist weiters verpflichtet, hinsichtlich der von ihm beschäftigten Arbeitskräfte sämtliche kollektivvertraglichen, arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.

3.3 Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte: Für den Fall, dass vom AN Ausländer für die Leistungserbringung beschäftigt werden, ist der AN über Aufforderung des AG verpflichtet, diesem einen Nachweis über das Einhalten sämtlicher für das Beschäftigen von Ausländern geltender Gesetze und Verordnungen (insbesondere das Vorliegen von Beschäftigungsbewilligungen, Befreiungsscheinen, etc.) und über die Anmeldung dieser Arbeitskräfte bei der Sozialversicherung zu übergeben. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.4 Erschwernis Winter – Schlechtwetter: Durch Winter bzw. Schlechtwetter bedingte Erschwernisse werden nicht gesondert vergütet. Dem AN steht es frei, bei der Agentur für Arbeit um Vergütung oder Unterstützung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anzusuchen.

4. Ausführungsfrist:

4.1 Vereinbarte Ausführungsfristen beginnen erst ab völliger technischer und kaufmännischer Klarstellung des Auftrages zu laufen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die vom AN erstellten Pläne vom AG auf ihre Richtigkeit und Verträglichkeit mit baulichen Anlagen des Auftraggebers überprüft und schriftlich bestätigt wurden. Der AN hat sich bereits bei der Angebotsabgabe über Größe und voraussichtliche Bauausführung und Baudauer zu informieren. Die Bauarbeiten sind über die gesamte Baudauer zügig voranzutreiben. Die Ausführungsfrist verlängert sich weder infolge Behinderung durch Schlechtwetter noch aufgrund von allfälligen Fristüberschreitungen der Zu- oder Vorlieferanten des AN. Im Auftragsschreiben wird der Fertigstellungstermin festgelegt.

4.2 Überprüfung im Betrieb: Dem AG steht das Recht zu, auch im Betrieb des AN oder dessen Subunternehmer die beauftragten Leistungen zu überprüfen.

4.3 Widersprüche in den Ausführungsunterlagen: Stellt der AN vor Ausführung seiner Leistung einen Widerspruch zwischen den Vertragsunterlagen und den ihm übergebenen Ausführungsunterlagen fest, so ist er verpflichtet, sofort den AG darauf schriftlich aufmerksam zu machen und die Entscheidung des AG einzuholen. Unterlässt er dies, so verliert der AN allfällige Ansprüche für Leistungsänderungen und haftet überdies für alle daraus resultierenden Nachteile des AG. Die Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Der AN leistet Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge. Die Preise verstehen sich in Euro netto, frei Bau, also inklusive Transport, Verpackung, Entsorgung. Es ist eine frachtfreie Lieferung bis zum Einbauort des Bestellers vereinbart. Korrekturen im Leistungsverzeichnis seitens des AN werden nicht anerkannt und bleiben unberücksichtigt.

4.4 Zusammenarbeit mit anderen Firmen auf der Baustelle: Jene AN, die bei Durchführung ihrer Arbeiten auf die Zusammenarbeit mit anderen Firmen auf der Baustelle angewiesen sind, sind verpflichtet, sofort nach Bekanntgabe dieser Firmen ihre Planungen und Arbeiten mit den betreffenden Firmen zu koordinieren; dies im Einvernehmen mit der vom AG bestellten örtlichen Bauaufsicht.

4.5 Naturmaße und Werkzeichnungen: Der AN ist verpflichtet, selbst Naturmaße am Bau zu nehmen, und die Übereinstimmung mit den Plänen zu überprüfen, das Ergebnis und daraus zu ziehende Schlüsse mit dem AG zu besprechen und seine Werkzeichnung entsprechend zu kotieren. Außerdem hat er die Maße der ihm vom AG übergebenen Pläne und sonstigen Unterlagen vor Beginn der Arbeiten zu überprüfen und die Anschlussmaße auf der Baustelle zu vergleichen. Das Ergebnis ist im Bautagebuch zu vermerken. Unterlässt der AN diese Überprüfungen, so sind daraus entstehende Mehrkosten, die zur Behebung allfälliger Differenzen auflaufen, vom AN ohne Anspruch auf Rückersatz zu bezahlen. Sicherheitsvorkehrungen nach der Dienstnehmerschutzverordnung und nach sonstigen behördlichen Vorschriften zur Vermeidung von Unfällen:

4.6 Folgende Leistungen sind in die Einheitspreise einzukalkulieren:

  • Falls im LV keine eigenen Positionen vorhanden, die vollständige Baustelleneinrichtung, -vorhaltung und – Räumung, allfällige Sonderausstattungen und Lohnnebenkosten, die zeitgebundene Baustellenregie, Geräte- und Maschinenbeistellung und – Vorhaltung,
  • die fachgemäße Unterbringung und sichere Verwahrung
  • aller Baustoffe und Werkzeuge, alle Vorkehrungen des AN, die bei der Leistungserbringung erforderlich sind um bestehende Gebäudeteile oder Bauteile wirksam gegen Beschädigungen und Verschmutzungen aller Art zu schützen; die Behebung etwaiger vom AN verursachter Beschädigungen und Beseitigung von Verunreinigungen an Leistungen anderer Gewerke; die Vorkehrung zur Vermeidung unnötiger Staub-, Geruchs- und Wärmeentwicklung,
  • Beistellung, Aufstellung, Vorhaltung und Abbau aller notwendigen Arbeits-, Montage- und Schutzgerüste, Lauftreppen und Unterstellungen,
  • Das lagern von bauseits beigestellten Werkstoffen oder Bauteilen, von einer im Baustellenbereich befindlichen, im Einvernehmen mit dem AG zu bestimmenden und vom AN zu beaufsichtigen Zwischenlagerung,
  • alle Förderkosten,
  • sämtliche Zuschläge für Abfall und Verschnitt,
  • die Durchführung aller erforderlichen Messungen für die Herstellung und Abrechnungen der Leistungen,
  • die Absicherung der Baustelle,
  • die Herstellung der Detail- und Werkzeichnungen und die Mitwirkung bis zu deren Genehmigung durch den AG,
  • Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist einzuhalten. Anweisungen des Baustellenkoordinators sind unverzüglich umzusetzen.

5. Baustrom, Bauwasser, Verkehrsflächen auf der Baustelle:

In die Einheitspreise der Baufirma sind insbesondere einzurechnen die Aufwendungen für die Herstellung der Zuleitung von Kraft- und Lichtstrom oder sonstigen Energiequellen sowie Bauwasser samt der hierfür notwendigen Installation. Die Baufirma ist verpflichtet, den übrigen AN, die auf der Baustelle tätig sind, den Zugang zu diesen Energiequellen samt den dafür notwendigen Anlagen bis zur Beendigung des Gesamtbauwerkes gegen direkt mit dem jeweiligen Benützer zu vereinbarende Vergütung zur Verfügung zu stellen. Diesbezüglich können an den AG keinerlei Ansprüche gestellt werden. Sämtliche AN – ausgenommen die Baufirma – haben sich vor Nutzung der vorgenannten Energiequellen mit der Baufirma in Verbindung zu setzen und die Höhe des für die Nutzung der vorgenannten Einrichtungen zu bezahlenden Entgelts direkt mit der Baufirma zu vereinbaren und zu verrechnen.

5.1 Verantwortlicher Leiter: Der AN hat binnen 14 Tagen nach erfolgter Auftragserteilung dem AG schriftlich mitzuteilen, welche Person seines Unternehmens (Qualifikation) für die Abwicklung des Bauvorhabens auf Seiten des AN zuständig ist. Dieser Person gegenüber können vom AG mit Rechtsverbindlich-keiten für den AN wirksame Erklärungen im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben abge-geben werden. Dem AG steht das Recht zu, eine Auswechslung des verantwortlichen Leiters zu fordern. Der AN ist dies falls verpflichtet, einer derartigen Aufforderung unverzüglich nachzukommen.

5.2 Brandschutz:
Während der Bauzeit ist auf die Einhaltung der Brandschutzmaßnahmen gemäß DIN 4102 Brandschutz auf Baustellen zu achten.

5.3 Bauaufsicht:
Den Vertretern des AG sowie den mit der Prüfung beauftragten Organen der öffentlichen Hand ist jederzeit Zutritt zur Baustelle zur gewähren. Diesen Personen ist in allen technischen und kaufmännischen Belangen der Bauausführung (wie Verträgen, Rechnungen, etc.) Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle auf den Bau Bezug habenden Unterlagen zu gewähren. Bei Gefahr in Verzug sind die Vertreter des AG berechtigt, an ausführenden Arbeitskräften unmittelbar Anordnungen zu erteilen. Der AN hat mit den anderen AN für das Bauvorhaben das für die eigene Leistungserbringung notwendige Einvernehmen rechtzeitig herzustellen und mit dem AG abzustimmen.

5.4 Regieleistungen:
Leistungen in Regie werden nur dann vergütet, wenn sie vor ihrer Erbringung vom AG beauftragt werden. Für den Nachweis der Arbeitsstunden, Werkstoffe und sonstigen Aufwendungen ist ein Regiebuch mit Regiescheinen in dreifacher Ausfertigung zu verwenden. Die Regienachweise sind unverzüglich (mindestens einmal wöchentlich) dem AG bzw. dem von ihm beauftragten Bauleiter zur Unterschrift vorzulegen. Nicht vorher vom AG beauftragte und/oder vom zuständigen Organ des AG bestätigte Regieleistungen werden nicht vergütet. Arbeitskräfte, die Regiearbeiten durchführen, sind namentlich und mit ihrer Qualifikation anzuführen.

5.5 Bauseitige Beistellungen:
Der AN haftet für alle bauseits beigestellten von ihm zu versetzenden Gegenstände bis zur Übergabe an den AG. Der AN hat sich bei der Übernahme dieser Gegenstände (Werkleistungen) vom einwandfreien Zustand zu überzeugen und unverzüglich Mängelrügen gegenüber dem Lieferanten bei gleichzeitiger Benachrichtigung des AG geltend zu machen.

5.6 Schutt- und Abfallbeseitigung:
Der AN ist – ohne gesonderte Vergütung – verpflichtet den anfallenden Schutt bzw. die anfallenden Verunreinigungen und Abfälle während der Bauzeit bei Neubauten mindestens wöchentlich und nach Fertigstellung seines Gewerkes unverzüglich zu entfernen und das angefallene Material abzutransportieren. Dabei sind die hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Wird diese Verpflichtung vom AN nicht eingehalten, so ist der AG nach Setzung einer Nachfrist von 3 Tagen berechtigt, diesbezüglich eine Ersatzvornahme vornehmen zu lassen; die hierfür auflaufenden Kosten sind vom AN zu bezahlen.

5.7 Förmliche Übernahme:
Der AG ist zur Übernahme von Teilleistungen nicht verpflichtet.

6. Gewährleistung:

Der AN leistet Gewähr, dass seine Leistung die im Vertrag bedungenen und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei Leistungen nach Muster gelten die Eigenschaften des Musters als zugesichert. Die Gewährleistung des AN wird durch das Bestehen einer allfälligen Überwachung seitens des AG oder von Organen der öffentlichen Hand nicht eingeschränkt. Die Gewährleistungsfrist für sämtliche Leistungen beträgt fünf Jahre nach BGB. Die Gewährleistungsfrist beginnt nach förmlicher Übernahme des Gewerkes durch den AG und nach Übernahme des gesamten Objektes durch die zukünftigen Nutzer. Die Behebung von Mängeln erfolgt gemäß Mängelprotokoll nach den anerkannten Regeln der Technik mit den ergänzenden Bestimmung, dass auch jene Kosten zu ersetzten sind, die anlässlich der Behebung des Mangels zusätzlich aufgetreten sind und unmittelbar oder mittelbar den AG betreffen (Planungsänderungen, zusätzliche Überwachungstätigkeit durch die örtliche Bauaufsicht, Reparaturen von Bauteilen, etc.). Überdies kann der AG auch bei wesentlichen behebbaren Mängeln Wandlung und Schadenersatz begehren. Eine Schlussfeststellung über die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist wird ausdrücklich vereinbart; der AN hat den AG mindestens 2 Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist um Vereinbarung eines Feststellungstermins zu ersuchen.

7. Rücktritt des AG vom Vertrag:

Der AG ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der AN
a) mit der Leistungserbringung nicht termingerecht beginnt ohne Nachfrist,
b) die Leistungserbringung unterbricht und trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen nicht fortsetzt,
c) die Leistungen nicht termingerecht erbringt, sodass die termingerechte Leistungserbringung der übrigen und/oder der folgenden Gewerke gefährdet ist. Werden die vereinbarten Fertigstellungs- und/oder Ausführungs- und/oder Zwischentermine um mehr als 14 Tage überschritten, so ist der AG berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten;
d) ohne Setzung einer Nachfrist, wenn über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde. Für den Fall a) bis d), gebührt dem AN keine wie auch immer geartete Vergütung. Für den Fall eines Rücktritts vom Vertrag, den der AN zu vertreten hat, wird ausdrücklich vereinbart, dass die bis dahin erbrachten Leistungen nur insoweit zu vergüten sind, als sie dem AG zum klaren und überwiegenden Vorteil gereichen. Der AG hat diesen falls die vom AN getätigten Aufwendungen, niemals jedoch mehr als die vereinbarten Preise zu ersetzen. Ausdrücklich vereinbart wird weiters, dass der AN dem AG sämtliche aus dem Vertragsrücktritt resultierenden – wie auch immer gearteten – Nachteile zu ersetzten hat. Darüber hinaus wird ausdrücklich vereinbart, dass der Deckungsrücklass für den Fall eines Rücktritts des AN zugunsten des AG – ohne Anrechnung auf die sonstigen Ansprüche - verfällt. Darüber hinaus bleiben alle übrigen Bestimmungen voll inhaltlich aufrecht. Bei Nichtausführung von Leistungen seitens des Auftragnehmers wegen zu niedrig angebotener Preise ist der Auftraggeber berechtigt, die betreffenden Arbeiten anderweitig zu Lasten des Auftragnehmers ausführen zu lassen.

7.1 Vertragsstrafe:
Für den Fall der Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen und Termine durch den AN wird eine Vertragsstrafe vereinbart. Diese Vertragsstrafe setzt kein Verschulden voraus. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt 3 % je Kalenderwoche und wird von der tatsächlichen Schlussrechnungssumme einschließlich allfälliger Regieleistungen und Umsatzsteuer berechnet. Während der Bauausführung wird die Höhe der Vertragsstrafe vorläufig von der Auftragssumme samt Zusatzaufträgen berechnet und kann sofort eingefordert werden. Der AG ist berechtigt einen die Vertragsstrafe übersteigenden Schaden zu beanspruchen. Die Vertragsstrafe von festgesetzten Zwischenterminen gilt nicht als erlassen, wenn die Gesamtleistung termingerecht fertig gestellt wird.

7.2 Aufmass (soweit kein Pauschalpreis vereinbart wurde):
Die Aufmass- bzw. Abrechnungsbestimmungen, erfolgt die aufgrund der tatsächlich ausgeführten Lieferungen und Leistungen nach örtlichem Aufmass ohne Zuschlag für Verschnitt, Toleranz, Mindermengen, Erschwernis, Raumgrößen, Geschosse und dgl. Die Feststellung der Aufmasse muss im Einvernehmen mit dem AG so zeitgerecht erfolgen, dass alle später nicht mehr sichtbaren oder zugänglichen Leistungen rechtzeitig erfasst werden. Die Notwendigkeit der Feststellung von Aufmassen solcher Leistungen hat der AN der örtlichen Bauaufsicht zeitgerecht, jedoch mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen. Wird diese Verpflichtung versäumt, so hat der AN den Nachweis für nicht mehr ersichtliche Leistungen zu erbringen und für sämtliche Kosten und Nebenkosten, die dieser Nachweis verursacht, aufzukommen. Gelingt der Nachweis nicht, entscheidet der AG über die Höhe des anzuerkennenden Aufmasses. Die auf den Aufmassblättern festgehaltenen Aufmasse sind durch Abrechnungspläne, etc. zu ergänzen, in denen alle Abmessungen einwandfrei überprüfbar eingetragen sein müssen. Architektenpläne dürfen als Grundlage verwendet werden. Die Aufmassblätter sind nach Positionen des Leistungsverzeichnisses geordnet, mit dem Hinweis auf die Abrechnungspläne, etc. zu versehen und mit jeder Abschlagsrechnung, Teilschluss- und Schlussrechnung zu übergeben. Bei Preis- oder Lohnerhöhungen, welche aufgrund vertraglicher Vereinbarungen anerkannt werden, muss der Stand der Arbeiten zum Stichtag vom AN einvernehmlich mit dem AG genau erfasst und in den Aufmassblättern festgehalten werden. Bei nicht zeitgerechter Vorlage der Aufmassunterlagen werden diese auf Kosten des AN durch den AG selbst oder durch einen Dritten erstellt. Die Kosten der zusätzlichen administrativen Aufwendungen des AG sind ebenfalls vom AN zu tragen.

7.3 Pauschalpreis
Werden Pauschalpreise zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart, so sind sämtliche Nebenarbeiten, An- und Abtransport, Abfall- und Verpackungsbeseitigung, sowie Verschnitt, Toleranz, Mindermengen, Erschwernis, Raumgrößen, Geschosse und dgl. Mit in den Preisen einzukalkulieren.

7.4 Abschlagsrechnungen:
Abschlagsrechnungen, die nur aufgrund einer individuellen schriftlichen Vereinbarung gelegt werden dürfen, haben sich aus folgenden Bestandteilen zusammenzusetzen, insofern sie nicht als Pauschalleistungen (enthalten im Pauschalpreis) enthalten sind. Aufmassblätter für den Abrechnungszeitraum , Summenblätter der positionsweise geordneten Leistungen in einem Abrechnungszeitraum, Rechnungsausdruck der Gesamtleistung über sämtliche Abrechnungszeiträume, gegliedert gemäß Auftragsleistungsverzeichnis je Position. Weiteres die Summe der Leistungsgruppe, die Rechnungssumme, die Berechnung der Material- oder Lohnerhöhungen falls vereinbart und die Gesamtrechnungssumme netto, den Abzug des Deckungsrücklasses, die Umsatzsteuer, Gesamtrechnungssumme brutto sowie eine Aufstellung und Summierung der bisherigen Abschlagszahlungen, geleistet oder offen, und den anweisbaren Betrag. Durchschriften oder Kopien des Bautagebuches.

7.5 Teilrechnungen:
Teilrechnungen dürfen nur über ausdrückliche Aufforderung durch den AG gelegt werden und sind wie Abschlagsrechnungen zu belegen.

7.6 Schlussrechnungen:
Schlussrechnungen sind spätestens nach drei Monaten vertragsmäßiger Erbringung der Leistung dem AG zu übergeben, ansonsten gilt die letzte Teilrechnung als Schlussrechnung. Schlussrechnungen haben aus – sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurde – denselben Bestandteilen wie Abschlagsrechnungen zu bestehen, jedoch beim Rechnungsausdruck zuzüglich Umsatzsteuer und Gesamtrechnungssumme brutto. Der Schlussrechnung sind beizulegen (sofern kein Pauschalpreis vereinbart): alle Aufmassblätter, Abrechnungspläne, Lieferscheine im Original und Kopien, vollständig ausgefüllt mit Datum und Unterschrift sowie Namen des Übernehmenden und seines Unternehmers (Firma in Blockschrift), Aufstellung über die während der Bauzeit in Kraft getretenen Änderungen der Preisgrundlagen(falls vereinbart). Wird die Schlussrechnung vom AN nicht innerhalb obiger First und nicht in der oben vereinbarten Form (unter Anschluss aller Beilagen) dem AG übergeben, so ist der AG berechtigt, die Schlussrechnung selbst oder durch Dritte erstellen zu lassen. Die Kosten hierfür sowie alle dem AG aus dieser Fristversäumnis entstehenden Nachteile sind vom AN zu ersetzen.

8. Deckungsrücklass:

Ein Deckungsrücklass in Höhe von 10% wird vereinbart und von den Abschlagsrechnungen einbehalten.

8.1 Haftungsrücklass:
Ein Haftungsrücklass in Höhe von 5 % vom Gesamtpreis zuzüglich USt. wird vereinbart und von der Schlussrechnungssumme einbehalten. Bankgarantien werden anerkannt (bis zum Ende der Gewährleistungsfrist plus 60 Tage). Anforderung mittels Telefax – ohne Angabe von Gründen seitens des AG Haftungs- und Deckungsrücklass dienen auch zur Abdeckung sämtlicher Ansprüche des AG gegen den AN im Zusammenhang mit diesem Bauvertrag, sowie generell zur Abdeckung sämtlicher Ansprüche des AG gegen den AN auch aus anderen Bauvorhaben, wie beispielsweise Rückforderung von Überzahlungen, Kosten für Mängelbehebungen etc. Der AG ist jederzeit berechtigt, seine Forderungen, aus welchem Bauvorhaben auch immer, gegen offene Haft- und Deckungsrücklässe oder offene Rechnungsforderungen des AN auch ohne Bezug auf das betreffende Bauvorhaben aufzurechnen.

9. Umsatzsteueridentifikationsnummer:

Die Umsatzsteuer ID-Nr. der FOCUS – Passivhaus GmbH lautet DE233112803 und ist auf allen Rechnungen verpflichtend anzuführen.

10. Zahlungsbedingungen:

Dem AN ist bekannt, dass die Finanzierung des Bauvorhabens mit Mitteln aus dem Kapitalmarkt erfolgt. Es wird daher ausdrücklich vereinbart, dass der AG nur nach Maßgabe der Zuteilung dieser Mittel die einzelnen Rechnungen zu bezahlen hat. Bei Bezahlung innerhalb von 20 Tagen ab Eingangsstempelvermerk werden 3%Skonto in Abzug gebracht.

10.1 Zahlungsverpflichtungen des AN:
Treffen den AN im Zusammenhang mit diesem Vertrag irgendwelche Zahlungs-verpflichtungen, so tritt deren Fälligkeit binnen 20 Tagen nach Rechnungslegung bzw. Einmahnung durch den AG ein. Für den Fall des Verzuges mit einer Zahlung ist der AN verpflichtet, Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem ab Verzugszeitpunkt geltenden Eckzinsfluss zu bezahlen.

11. Zessionen:

Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen des AN sind unzulässig.

12. Haftung des AN:

Es wird ausdrücklich vereinbart, dass der AN den AG hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die von wem auch immer aufgrund der Bauführung des AN herangetragen werden, schad- und klaglos hält. Dies gilt insbesondere für nachbarrechtliche Ansprüche. Es wird weiters vereinbart, dass die Baufirma den AG hinsichtlich aller Folgen, die aufgrund der unterbliebenen Schneeräumung und Sicherung von Gehsteigen und öffentlichen Verkehrsflächen herangetragen wird, schad- und klaglos hält. Sicherheitsvorkehrungen sind bis zur Übergabe des Bauwerkes vom Auftragnehmer zu gewährleisten. Baustellensicherung, Absicherungen, Beleuchtung usw. ist Sache des Auftragnehmers und wird vom Auftraggeber nicht gesondert vergütet. Die nicht zuordenbaren Bauschäden und Entwendungen (Beschädigungen und Zerstörungen an übernommenen und nicht übernommenen Leistungen, Gegenständen, sowie an vorhandenem Baubestand) werden im Verhältnis der Auftragssummen allen AN verrechnet. Die Abrechnung erfolgt durch Einbehalt von den Abschlags- bzw. Schlussrechnungen bzw. durch Einforderung durch den AG, das gleiche gilt für nicht zuordenbare Abfallbeseitigungskosten u. dgl.

13. Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer und wir, Firma FOCUS – Passivhaus GmbH, sind einander zu Vertraulichen Behandlung sämtlicher Unterlagen und Informationen verpflichtet, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet oder offensichtlich erkennbar nicht für Dritte bestimmt sind. Der Auftragnehmer wird diese Verpflichtung auch seinen Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. Die Mitarbeiter der Firma FOCUS – Passivhaus GmbH (Geschäftsführer Diplom Baustatiker Jürgen Potrikus) sind verpflichtet, das Datengeheimnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz zu wahren. Veröffentlichungen dürfen nur in gegenseitigem Einvernehmen, welches der schriftlichen Form bedarf, vorgenommen werden.

14. Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Auftragnehmer darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger, schriftlicher Genehmigung von der Geschäftsleitung der FOCUS – Passivhaus GmbH auf Dritte übertragen.

15. Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur schriftlich vereinbart werden. Ein Bestätigungsschreiben einer mündlichen Vereinbarung ist nur wirksam, wenn diese von der empfangenen Vertragspartei schriftlich gegengezeichnet und bestätigt wird.

16. Anwendbares Recht Gerichtsstand:

Dieser Vertrag unterliegt dem deutschen Recht. Die Zuständigkeit der Gerichte in 56410 Montabaur wird für sämtliche Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbart. Während eines Streitfalles darf die Bauausführung vom AN nicht unterbrochen werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn aufgrund von Forderungen des AN gegen den AG, die von diesem schriftlich anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

17. Unwirksamkeit von Bestimmungen, Lücken im Vertrag

Sollten einzelne Bestimmungen oder voran stehende Bestimmungen ganz, oder teilweise unwirksam sein, oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Vertragsparteien sind sich einig, daß eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck, wirtschaftlich am nächsten kommt. Montabaur, den 10.05.2011